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Reisegepäckversicherung: Schadensmeldung am Folgetag ausreichend


Wird während einer Urlaubsreise das Auto des Versicherungsnehmers aufgebrochen und ausgeräumt, muss der Schaden umgehend der Versicherung gemeldet werden. Bei einem nächtlichen Diebstahl reicht es nach Auffassung des Amtsgerichts München aus, wenn der Geschädigte die Versicherung erst am nächsten Tag informiert.

Urteil des AG München
1 BvR 1611/06
Wirtschaftswoche Heft 47/2002, Seite 165

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