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| Unfall bei Abkürzung über TankstellengeländeWie auf Parkplätzen dürfen sich Benutzer eines Tankstellengeländes nur mit besonderer Umsicht und angepasster Geschwindigkeit bewegen, weil sie jederzeit mit situationsbedingten Unaufmerksamkeiten anderer Tankstellenbesucher rechnen müssen. Nach diesem Grundsatz ist bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen im Tankstellenbereich deren jeweiliger Haftungsanteil zu bestimmen. Eine Haftungserhöhung eines Pkw-Fahrers ist dabei nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass dieser das Gelände nur zum Zweck der Abkürzung befährt und dabei mit einem anderen Pkw kollidiert. Es gelten auch hier die üblichen Haftungsbestimmungen. Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2001 1 U 126/00 DAR 2002, 68 NZV 2002, 87 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |