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Businsasse muss festen Halt suchen


Insassen von Linienbussen sind grundsätzlich selbst verantwortlich, dass Sie infolge verkehrsbedingter Fahrzeugbewegungen nicht stürzen. Ein Fahrgast, der bei normal „ruckendem“ Anhalten des Busses zu Fall kommt, kann daher keinen Schadensersatz für erlittene Verletzungen beanspruchen.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.04.2002
1 U 75/01
ZAP EN-Nr. 835/2002

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