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| Feststellung einer wucherischen GaststättenpachtEin nichtiges Wuchergeschäft liegt nach § 138 Abs. 2 BGB vor, wenn sich jemand unter Ausnutzung der Unerfahrenheit oder Notlage eines anderen (subjektive Voraussetzung) eine unverhältnismäßige Leistung (objektive Voraussetzung) versprechen oder gewähren lässt. Allein ein krasses Missverhältnis der vereinbarten Gaststättenpacht zur marktüblichen Pacht soll jedenfalls dann noch nicht zur Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Verpächters berechtigen, wenn die Ermittlung der üblichen Pacht im gerichtlichen Verfahren auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen nur mühsam gelingt Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.09.2002 9 U 13/02 NJW Heft 2/2003, Seite VIII gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |