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Betrug bei Mietvertragsabschluss


Durch den Abschluss eines Mietvertrages erklärt der Mieter konkludent, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses willens und in der Lage ist. Ist das tatsächlich nicht der Fall, kann darin die Erfüllung des Straftatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) zu sehen sein.

Beschluss des OLG Hamm vom 03.06.2002
2 Ss 301/02
ZAP EN-Nr. 534/2002
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