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Folgenreicher Spurwechsel auf Autobahn


Ein Omnibusfahrer wechselte, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, von der rechten auf die mittlere Spur einer Autobahn. Eine dort fahrende Autofahrerin vermochte nur auszuweichen, indem sie ihrerseits auf die linke Überholspur wechselte. Hier wiederum konnte ein herannahender Autofahrer einen Auffahrunfall nur dadurch vermeiden, dass er eine Vollbremsung einleitete, die schließlich in der linken Leitplanke endete.

An der Unfallverursachung durch den unachtsamen Busfahrer gab es keinen Zweifel. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich nur noch mit der Frage auseinander zu setzen, ob den Halter des auf der Überholspur fahrenden Wagens eine Mithaftung im Rahmen der so genannten Betriebsgefahr traf, da er mit 160 km/h die Richtgeschwindigkeit nicht unwesentlich überschritten hatte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Richtgeschwindigkeitsüberschreitung nicht zwingend zu einer Mithaftung des Halters führt. Vielmehr sind die Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gegeneinander abzuwägen. Dies führte im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Fahrverhalten des überholenden Pkws gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Busfahrers ganz zurücktrat. Da zudem nicht feststand, dass für den Überholenden der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, traf ihn keinerlei Mithaftung.

Urteil des OLG Hamm vom 11.04.2002
6 U 192/01
DAR 2002, 312
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