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Hausratversicherung: falsche Angabe des Anschaffungszeitpunkts


Gibt ein Versicherungsnehmer nach einem Diebstahl seiner Hausratversicherung gegenüber unzutreffend einen späteren Anschaffungszeitpunkt des gestohlenen Schmucks an, wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei. Derartige Angaben sind nämlich nicht nur für die Wertschätzung der gestohlenen Gegenstände, sondern auch für die Plausibilität der Versichertenangaben von Bedeutung.

Urteil des OLG Köln vom 16.04.2002
9 U 136/01
NWB 2002, 3112

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