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Auswechseln eines Schaublatts keine Straftat


Dadurch, dass ein alleinfahrender Berufskraftfahrer die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselt, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegt, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen, begeht er weder eine Urkundenfälschung noch eine Fälschung technischer Aufzeichnungen.

Ein solches Verhalten ist nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Karlsruhe „lediglich“ als Ordnungswidrigkeit in Form des nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern zu bewerten.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.05.2002
3 Ss 128/00
DAR 2002, 466
VRA 2002, 168

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