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Kindergeld trotz größerer Geldzuwendung


Der Kindergeldanspruch der Eltern geht nicht dadurch verloren, dass diese ihrem volljährigen Kind, das sich noch in der Berufsausbildung befindet, einen größeren Geldbetrag zum Aufbau eines Vermögens zuwenden. Bei geschenktem Geld handelt es sich - so das Finanzgericht München - um „schützenswertes Stammvermögen“ des Kindes und gehört nicht zu dessen Einkommen.

Urteil des FG München
9 K 1901/01
Wirtschaftswoche Heft 22/2002, Seite 159

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