
|
| SchwerbehindertengleichstellungArbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 50 Prozent (so genannte Minderbehinderte) können eine Gleichstellung mit Behinderten (über 50 Prozent) beantragen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können. Minderbehinderten steht dann zwar kein zusätzlicher Urlaub zu, aber sie genießen den vollen Sonderkündigungsschutz. In dem Anerkennungsverfahren vor dem Arbeitsamt ist der Arbeitgeber anzuhören. Das Bundessozialgericht hat nun in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass dem Arbeitgeber jedoch kein Widerspruchs- oder Klagerecht gegen die Entscheidung zusteht. Die Gleichstellung dient allein dem Schutz des Arbeitnehmers. Das Gesetz kennt aber umgekehrt einen Schutz des Arbeitgebers vor unberechtigter Gleichstellung nicht. Mit der Anhörung erschöpft sich daher die Einflussnahme des betroffenen Unternehmens. Urteil des BSG B 11 AL 57/01 R Handelsblatt vom 08.05.2002 gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |