team.gif


Leistungsfähigkeit bei Elternunterhalt


Reicht wie so oft das eigene Einkommen (meist Rente) einer pflegebedürftigen Person für die Kosten eines Alten- oder Pflegeheims nicht aus, trägt die Sozialhilfe die nicht gedeckten Kosten. Die Sozialhilfeverwaltung prüft jedoch dann, ob dem Hilfebedürftigen gegenüber seinen Kindern Unterhaltsansprüche zustehen. Sofern solche Ansprüche bestehen, leitet die Sozialhilfe den Unterhaltsanspruch (teilweise) auf sich über.

Eine Pflicht zur Zahlung des Elternunterhalts besteht nur, soweit das Kind leistungsfähig ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestimmt sich die Leistungsfähigkeit ausschließlich nach dem eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen seines Ehegatten ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu anderen Urteilen (z. B. OLG Hamm), die auch das Einkommen des Ehegatten für maßgeblich halten. Die Urteile sind teilweise noch nicht rechtskräftig. Daher ist demnächst mit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu rechnen. Laufende Verfahren sollten daher ausgesetzt werden. Gegen nachteilige Entscheidungen sollte, soweit noch möglich bzw. zugelassen, Rechtsmittel eingelegt werden.

Urteil des Frankfurt a. Main vom 20.12.2001
1 UF 363/00
OLGR Frankfurt 2002, 45

gefunden by www.benkelberg.com
(c) 2003 Benkelberg