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AGB: Anforderungen an Schuldmitübernahme durch GmbH-Geschäftsführer


Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht persönlich für vertragliche Verpflichtungen, die er im Namen der Gesellschaft eingegangen ist, es sei denn seine persönliche (Mit-)Haftung ist ausdrücklich vereinbart worden. Sofern die persönliche Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages begründet werden soll, sind an die Deutlichkeit derartiger Klauseln hohe Anforderungen zu stellen.

Nach dem Gesetz kann dem Vertreter einer Gesellschaft nur dann eine persönliche Einstandspflicht für den namens des Unternehmens geschlossenen Vertrag auferlegt werden, wenn er eine „hierauf gerichtete ausdrückliche gesonderte Erklärung“ unterschrieben hat. Der Text der Klausel muss sich deutlich von dem übrigen Vertrag absetzen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie winzig klein geschrieben ist (hier fünf Zeilen auf einen Zentimeter) und auch sonst optisch (z. B. durch einen Rahmen) in keiner Weise abgesetzt ist. Daran ändert auch nichts, dass das Wort „Schuldmitübernahme“ leicht fett gedruckt ist.

Urteil des BGH
VIII ZR 151/01
Handelsblatt vom 23.10.2002

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