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Treuwidrige Zurückweisung einer von Vertreter vorgenommenen Kündigung


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie es beispielsweise eine Kündigung darstellt, das ein Bevollmächtigter vornimmt, ist nach § 174 BGB unwirksam, wenn er keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Die Berufung auf diese Vorschrift verstößt jedoch dann gegen Treu und Glauben, wenn der Zurückweisende während der Dauer der Vertragsbeziehungen Vertreterhandlungen stets ohne Vorlage einer Vollmacht als verbindlich anerkannt hat.

Urteil des OLG Saarbrücken vom 20.02.2002
1 U 680/01-157
OLGR-KSZ 2002,142

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