
|
| VerbotsirrtumIm Unterschied zum Irrtum über Tatsachen erstreckt sich der Verbotsirrtum des Täters auf die Rechtswidrigkeit der Straftat oder auf einen Rechtfertigungsgrund. Der Täter weiß, dass er die Merkmale einer Straftat erfüllt, hält sein Handeln aber für erlaubt. Der Täter, der bewusst alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, seine Handlungsweise aber für berechtigt hält, handelt zwar vorsätzlich, aber gleichwohl nicht schuldhaft, außer wenn er bei gehöriger Gewissensanspannung das Unrechte seiner Handlungsweise hätte erkennen müssen. Ob der Irrtum vermeidbar war, entscheidet sich häufig nach der beruflichen Stellung des Täters oder nach der Möglichkeit, Erkundigungen über die Rechtslage einzuziehen (z. B. Arzt hält Geschwindigkeitsüberschreitung bei Fahrten zu Patienten für grundsätzlich zulässig). Danach bleibt der Täter straflos, wenn er den Verbotsirrtum nicht vermeiden konnte; andernfalls wird er wegen vorsätzlichen Handelns bestraft, aber mit der Möglichkeit der Strafmilderung. gefunden by www.benkelberg.com (c) 2003 Benkelberg |