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Impressum

Informationen nach § 5 TMG und § 6c GewO / DL-InfoV

 

Name:

Anwaltskanzlei Benkelberg und Berisha
Steinstraße 10
46446 Emmerich am Rhein

Tel.02822 92340

Fax: 02822 923430

USt-IdNr.


 DE215618022
Inhaber:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
Eckhard Benkelberg

Notar a.D.

Zulassung:

Alle Rechtsanwälte können vor jedem deutschen Gericht auftreten, also den Amtsgerichten, den Landgerichten, den Oberlandesgerichten, den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten, dem Bundesarbeitsgericht, den Sozialgerichten, den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht, den Verwaltungsgerichten den Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht, den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof, nur nicht vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen.Nur dort gibt es eine Schar auserlesener, nur dort zugelassener Rechtsanwälte.Im Übrigen ist die besondere "Zulassung" abgeschafft.

Aufsichtsführende Kammer:

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, 40479 Düsseldorf

Tel. 0211 495020, Fax 0211 4950228

Berufshaftpflichtversicherer:

Victoria Versicherungs AG, Hansaallee 101, 40549 Düsseldorf

Anwälte müssen eine Pflichthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von € 250.000,00  vorhalten. Wir halten bei der Victoria für jeden Anwalt eine Deckung von € 3.000.000,00 / Schadensfall vor.

Die Versicherung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der EU; Tätigkeiten vor Gerichten ausserhalb der EU-Staaten sind nicht versichert.

Grundlagen der Tätigkeit:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der CCBE
Siehe: http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg

Außergerichtliche

Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der aussergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer (Düsseldorf, siehe vorstehend) (gem. § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über deren homepage (http://www.brak.de), email: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.    

 

Allgemeine Mandatsbedingungen

der Kanzlei des Rechtsanwalts Eckhard Benkelberg, Emmerich am Rhein

  1.  
    1.  Soweit im Einzelfall keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten für alle dem Rechtsanwalt Benkelberg (Kanzleiinhaber) unmittelbar oder über die in seiner Kanzlei beschäftigten Rechtsanwälte (nachfolgend kurz Anwälte) übertragenen Mandate die nachstehenden Vereinbarungen:
    2. Der Anwaltsvertrag kommt nur mit dem Rechtsanwalt Eckhard Benkelberg zustande, auch wenn die Mandatsarbeit ganz oder teilweise von einem der angestellten Rechtsanwälte erbracht wird, die zum Abschluss des Mandatsvertrages und der Vergütungsvereinbarung mit Wirkung für und gegen den Kanzleiinhaber bevollmächtigt sind.
    3. Wir arbeiten ausschließlich auf Grund gesonderter schriftlicher Vergütungsvereinbarungen, deren Entwurf wir schon mit der schriftlichen Bestätigung übermitteln, so dass es beim ersten Besuch in der Kanzlei nicht zu Überraschungen kommt. In Zivilsachen wird nach Gegenstandswerten abgerechnet: Je höher der Wert des Streit- oder Beratungsgegenstandes, desto höher die Vergütung. Der  einer Abrechnung zugrunde zu legende Mindestwert (Gegenstandswert, nicht die Gebühr selbst) wird mit 3.500,- vereinbart, was z.B. bei anwaltlicher Außentätigkeit gegenüber Dritten zu einem Mindesthonorar  von € 282,10 führt. Die Abrechnung eines so genannten Erstberatung als Erstberatungsgebühr schliessen wir aus.Wir beraten komplett und verantwortlich oder gar nicht.
    4. Fahrt- und Reisekosten werden mit dem tatsächlichen Aufwand, bei PKW-Benutzung mit 0,50/ km, in Rechnung gestellt. Das Abwesenheitsgeld bei Terminen außerhalb Emmerichs und Kleve wird mit 25,00 je angefangene halbe Stunde berechnet.
    5. Der Mandant ist darüber belehrt, dass die Ziffern 3 und 4 Abweichungen von der gesetzlichen Regelung beinhalten, über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, und dass sowohl Rechtschutzversicherer als auch im Prozess unterlegene Gegner nur zur Erstattung gesetzlicher Gebühren und Auslagen verpflichtet ist, also jedenfalls ein nicht erstattbarer Eigenanteil verbleibt.
    6. Die Haftung für Anwaltsverschulden wird auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. pro Einzelfall beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist belehrt darüber, dass er auf eigene Kosten die Eindeckung einer höheren Einzelfallversicherung verlangen kann.
    7. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und sonstiger Rechtsbehelfen sind die Rechtsanwälte nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen haben.
    8. Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Auftrags, so sind die Rechtsanwälte nicht verpflichtet, den Auftraggeber von sich aus darauf oder auf sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
    9. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der gesetzlichen Gebühren- oder vereinbarten Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte nebst Auslagen und Vorlagen - dazu gehören auch die Honoraransprüche eingeschalteter Kollegen - an diese abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Schuldner mitzuteilen. Der bevollmächtigte Anwalt kann eigene Forderungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers verrechnen, die hiermit erteilt wird (§ 4 III Berufsordnung (BO)). Ist eine juristische Person Auftraggeber und diese nicht in der Lage, die Vergütungsansprüche zu erfüllen, verpflichtet sich der Geschäftsführer/Unterzeichner als Gesamtschuldner neben der juristischen Person zur Zahlung des fälligen Betrages neben den bis dahin etwa aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten. Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner.
    10. Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.
    11. Diese Bedingungen gelten auch für alle weiteren Mandatsverhältnisse. Der Auftraggeber bestätigt, auf die vorstehenden Bedingungen ausdrücklich hingewiesen worden zu sein, von ihnen Kenntnis genommen zu haben sowie mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.

 

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